Gefährdungsgrad I

Tätlichkeit: Rangelei, kleinere Schlägerei

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1 Grundsätzliches

  • Hinsehen und einschreiten.

2 Eingreifen und Informationen sammeln

  • Konflikt deeskalieren und beruhigen.
  • Möglichst ohne Selbstgefährdung eingreifen.
  • Lautstarke sprachliche Intervention, zum Beispiel: „Stopp!“, „Hört sofort auf!“
  • Wenn verbale Deeskalation nicht ausreicht, Sichtkontakt zwischen den Streitenden unterbinden, etwa durch Vorstrecken der Arme zwischen die Kontrahent:innen.
  • Eine körperliche Intervention, zum Beispiel Festhalten und Wegführen, ist angemessen, wenn mildere Maßnahmen zur Abwendung von Verletzungen nicht ausreichen.
  • Wenn nötig weitere Helfende hinzuziehen und direkt ansprechen.
  • Versuchen, die Auseinandersetzung vor Ort zu klären.
  • Niedrigschwellige Deeskalation ohne Beschämung und Gesichtsverlust.

3 Opferhilfe und Maßnahmen einleiten

  • Falls notwendig Erste Hilfe leisten und gegebenenfalls den Schulsanitätsdienst hinzuziehen.

4 Einbinden und informieren

Je nach Schwere des Vorfalls in Abwägung:

  • Klassenlehrkraft.
  • Schulsozialarbeit.
  • Schulleitung.
  • Erziehungsberechtigte.
  • Unfallanzeige bei der Unfallkasse Saarland, wenn ärztliche Behandlung erforderlich ist; bei geleisteter Erster Hilfe Eintrag ins Verbandbuch.
  • Gegebenenfalls informiert die Schulleitung die Schulaufsicht; siehe Rundschreiben Gewaltprävention vom 13. Juni 2025.

5 Nachsorge und Aufarbeitung

Wenn sich die Auseinandersetzung nicht vor Ort klären lässt, Konfliktlösungsmaßnahmen einleiten:

  • Gespräche mit den Beteiligten führen, je nach Schwere zunächst einzeln.
  • Auf die Möglichkeit der Mediation hinweisen, wenn Peer-Mediation vorhanden ist.
  • Wiedergutmachung verabreden.
  • Schulsozialarbeit hinzuziehen.
  • Weitere Maßnahmen ergreifen. Reichen pädagogische Maßnahmen nicht aus, kann eine Schulordnungsmaßnahme nach § 32 SchoG verhängt werden.

6 Ergänzende Hinweise

  • Den Sachverhalt kurz für die Risiko- und Potentialanalyse zum Schutzkonzept dokumentieren.
  • Siehe auch das Fact Sheet „Körperverletzung“, Gefährdungsgrad II.
  • Lehrkräfte und Schulen haben gegenüber Schüler:innen eine Fürsorgepflicht zum Schutz vor Gewalt; siehe § 1 Abs. 2b SchoG.
  • Körperliche Intervention darf als allerletztes Mittel angewendet werden, wenn vor einer gravierenden Verletzungsgefahr geschützt werden muss oder körperliche Gewalt ausgeübt beziehungsweise unmittelbar und glaubhaft angedroht wird. Eigenschutz beachten; Interventionstechniken dürfen körperlich nicht schädigen.
  • Werden Waffen benutzt, ist die Polizei unmittelbar zu verständigen.
  • Körperliches Eingreifen bei Rangeleien oder kleineren Schlägereien ist angemessen, wenn sprachliche Intervention nicht ausreicht. Der Kontakt muss pädagogisch oder erzieherisch begründet und der Situation angemessen sein. Strafende körperliche Maßnahmen sind zu unterlassen.
  • Präventive Maßnahmen können gewalttätigen Auseinandersetzungen entgegenwirken, zum Beispiel Übungen zur gewaltfreien Konfliktlösung.
  • Geeignete Fortbildungen sind unter anderem Lions Quest und MindMatters. Die Veranstaltungssuche des Bildungscampus Saarland bietet weitere Angebote.

Diese HTML-Seite ist eine redaktionell bereinigte Textfassung des gleichnamigen PDF-Dokuments des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes.