Gefährdungsgrad II

Extremistisches, demokratiefeindliches oder rassistisches Verhalten

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1 Sofortreaktion

  • Schulisches Krisenteam einberufen.
  • Beratung durch externe Fachstellen oder Polizei einholen.
  • Gegebenenfalls Fallkonferenz als „Runden Tisch“ mit externen Ansprechpersonen anstoßen.
  • Örtliche Polizeiinspektion informieren und Beweissicherung gewährleisten.
  • Sichtbare Symbole, Aussagen oder Medieninhalte nicht entfernen, sondern sichern.
Notruf 110: Was ist passiert? Wer ist betroffen? Wo ist der Notfallort? Wer meldet? Ruhe bewahren und das Gespräch nicht selbst beenden.

2 Eingreifen und beenden

  • Rassistische, antisemitische, antiziganistische, queerfeindliche oder demokratiefeindliche Aussagen und Handlungen nicht tolerieren.
  • Inhalte dokumentieren, etwa mit Fotos oder Screenshots; Materialien sichern oder verhüllen.
  • Grenzen klar und sachlich setzen, Haltung zeigen und gegebenenfalls über Strafbarkeit informieren.
  • Betroffene schützen und einen sicheren Raum für Gespräche schaffen.

3 Opferhilfe und Maßnahmen

In Rücksprache mit Schulpsychologie und gegebenenfalls externen Stellen:

  • Psychologische Unterstützung sicherstellen.
  • Notfallmaßnahmen koordinieren.
  • Anzeige bei Bedrohung, Gewalt oder Hetze erwägen.
  • Präventive Folgearbeit planen, etwa Klassengespräch, Elterninformation oder externe Workshops.

4 Informieren

  • Kollegium und Schulleitung.
  • Erziehungsberechtigte der beteiligten Personen.
  • Schulaufsicht.
  • Unfallkasse Saarland bei Verletzungen oder medizinischer Hilfe.
  • Polizei oder Staatsanwaltschaft mit relevanten Informationen und Dokumenten.

5 Nachbearbeitung und Aufarbeitung

  • Fachliche Begleitung durch PuDiS-Fachstellen nutzen.
  • Gespräche mit Betroffenen und Eltern führen.
  • Schutzkonzepte prüfen und gegebenenfalls weiterentwickeln.
  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegebenenfalls mit der Schulaufsicht abstimmen.
  • Kollegiale Reflexion und Fortbildung organisieren.

6 Dienstrechtliche Pflichten

  • Lehrkräfte und Schulleitungen müssen bei extremistischen, rassistischen oder demokratiefeindlichen Vorfällen unverzüglich und angemessen handeln. Grundlage sind Bildungs- und Erziehungsauftrag, Dienstordnung und Beamtenrecht.
  • Lehrkräfte melden Vorfälle an die Schulleitung. Diese informiert je nach Schwere Schulaufsicht sowie gegebenenfalls Polizei oder Jugendamt.
  • Das Unterlassen notwendiger Maßnahmen kann dienstrechtliche Folgen haben.
  • Sorgfältige Dokumentation gehört zur dienstlichen Sorgfaltspflicht.
  • Schulleitungen koordinieren externe Stellen unter Beachtung des Datenschutzes.
  • Beamt:innen müssen sich aktiv zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und bei verfassungsfeindlichen Vorkommnissen einschreiten (§ 33 Abs. 1 BeamStG).

7 Begriffsklärung und strafrechtliche Relevanz

Demokratiefeindliches oder extremistisch motiviertes Verhalten zeigt sich unter anderem durch Abwertungen, Ablehnung demokratischer Grundrechte und Institutionen, Verschwörungserzählungen, extremistische Propaganda sowie einschlägige Symbole oder Parolen.

Mögliche Straftatbestände

  • § 86a StGB: Verwenden verfassungswidriger Symbole.
  • § 130 StGB: Volksverhetzung.
  • § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten.
  • § 189 StGB: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

8 Fachliche Unterstützung und Kontakte

PuDiS bietet Schulen Fallberatung, Fachstellen zu Rechtsextremismus und religiös begründetem Extremismus, mobile Beratung, Distanzierungs- und Betroffenenberatung sowie Präventionsmaterialien und Fortbildungen.

Diese HTML-Seite ist eine redaktionell bereinigte Textfassung des gleichnamigen PDF-Dokuments des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes.