Gefährdungsgrad II

Sexualisierte Gewalt an Schüler:innen durch an Schule Tätige

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1 Grundsätze

  • Schulleitung meldet den Vorfall an die Schulaufsicht; Freistellung der beschuldigten Person in Abstimmung mit der Schulaufsicht.
  • Besonnen und mit Unterstützung handeln, etwa durch InsoFa oder Schulpsychologischen Dienst.
  • Professionelle Distanz wahren, sachlich und empathisch bleiben.
  • Gespräche zur Klärung führen, aber nicht „ermitteln“.

2 Eingreifen und beenden

  • Betroffene und übergriffige Person sofort trennen und weitere Übergriffe ausschließen.
  • Sicherheit herstellen und die betroffene Person in einen geschützten Raum begleiten, möglichst mit einer weiteren Bezugsperson.

3 Opferhilfe und Maßnahmen

Vorfall mit kurzer Darstellung an die Schulleitung melden.

Betroffene Person

  • Gesprächsbereitschaft signalisieren und akzeptieren, wenn sie nichts sagen möchte.
  • Beruhigen, Halt geben, zuhören; nicht nach Details fragen und keine Suggestivfragen stellen.
  • Aussagen ernst nehmen, keine Schuld zuweisen und keine Versprechungen abgeben.
  • Nach Rücksprache eine stärkende Bezugsperson hinzuziehen.
  • Über weitere Schutzschritte informieren.

Beschuldigte Person

  • Bis zur Klärung sofortiges Verlassen des Geländes.
  • Sofortige Meldung an den Dienstherrn und Freistellung vom Dienst.

Wird der Übergriff abgestritten, nach dem Verfahrensablauf bei Vermutung von sexuellem Übergriff oder sexualisierter Gewalt vorgehen.

4 Informieren

  • Schulleitung; sie schaltet die Schulaufsicht ein. Das weitere Verfahren zur beschuldigten Person obliegt Schulaufsicht beziehungsweise Anstellungsträger.
  • Betroffene Person über alle weiteren Schritte informieren.
  • Zur Beratung muss eine InsoFa mit pseudonymisierten Daten hinzugezogen werden.
  • Schulpsychologischen Dienst pseudonymisiert informieren.
  • Erziehungsberechtigte informieren.

5 Nachsorge und Aufarbeitung

Mittelfristige Nachsorge

  • Möglichkeiten des Rechtsbeistands und einer Strafanzeige nennen.
  • Bei Bedarf psychologische Nachbetreuung vermitteln.
  • Bei erfolgter Anzeige weist die Polizei auf Opferschutzmaßnahmen hin.

Auf schulischer Ebene

Ein Rehabilitationsverfahren für den Fall vorbereiten, dass sich der Verdacht als unrichtig erweist.

6 Ergänzende Hinweise

  • Im Verdachtsfall Beobachtungen, Hinweise und Anzeichen dokumentieren.
  • Präzise, objektiv und beschreibend dokumentieren; Aussagen möglichst wortwörtlich wiedergeben.
  • Keine voreiligen Fehlinterpretationen.
  • Dokumentation vertraulich behandeln und gesichert aufbewahren.
  • Pädagogisches Personal durch Fachberatungsstellen beziehungsweise InsoFa zum Umgang mit dem Ereignis in der Klasse beraten lassen.

7 Strafverfolgungsbehörden

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung zur Anzeige, jedoch keine generelle Anzeigepflicht. Das Kindeswohl ist stets zu beachten.

  • Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung eine InsoFa hinzuziehen.
  • Eltern kann gegebenenfalls empfohlen werden, Strafanzeige zu stellen.

Diese HTML-Seite ist eine redaktionell bereinigte Textfassung des gleichnamigen PDF-Dokuments des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes.