1 Grundsätze
- Besonnen und mit Unterstützung handeln, etwa durch InsoFa oder Schulpsychologischen Dienst.
- Professionelle Distanz wahren, sachlich und empathisch bleiben.
- Gespräche zur Klärung des Sachverhalts führen, aber nicht „ermitteln“.
2 Eingreifen und beenden
- Betroffene und übergriffige Person sofort trennen und weitere Übergriffe ausschließen.
- Sicherheit für die betroffene Person herstellen.
- Betroffene Person in einen geschützten Raum begleiten, möglichst mit einer weiteren Bezugsperson.
- Übergriffige Person getrennt und beaufsichtigt in einem anderen Raum unterbringen.
3 Opferhilfe und Maßnahmen
- Vorfall mit kurzer Darstellung an die Schulleitung melden und weiteres Vorgehen abstimmen.
- Klärungsgespräche mit betroffener und übergriffiger Person getrennt führen und sorgfältig planen.
- Gespräche mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten über Hilfen sowie pädagogische oder schulische Maßnahmen getrennt führen.
- Gemeinsame Gespräche mit allen Beteiligten zwingend vermeiden.
Gespräch mit der betroffenen Person
- Gesprächsbereitschaft signalisieren und akzeptieren, wenn sie nichts sagen möchte.
- Beruhigen, Halt geben und zuhören; nicht nach Details fragen und keine Suggestivfragen stellen.
- Aussagen ernst nehmen und keine Schuld zuweisen.
- Soweit möglich im Einklang mit ihren Wünschen handeln, aber keine Versprechungen geben.
- Nach Rücksprache eine stärkende Bezugsperson hinzuziehen.
- Darauf hinweisen, dass die Schule weitere Schutzschritte einleitet.
Gespräch mit der beschuldigten Person
Erst nach Absprache mit der Schulleitung führen. Wird der Übergriff abgestritten, nach dem Verfahrensablauf bei Vermutung von sexuellem Übergriff oder sexualisierter Gewalt vorgehen.
4 Informieren
- Schulleitung; diese gibt die Daten anonymisiert an die Schulaufsicht weiter.
- Betroffene Person über alle weiteren Schritte informieren.
- Zur Beratung muss eine InsoFa mit pseudonymisierten Daten hinzugezogen werden.
- Schulpsychologischen Dienst pseudonymisiert informieren.
- Erziehungsberechtigte der betroffenen und der übergriffigen Person informieren.
- Jugendamt mit erforderlichen Daten hinzuziehen, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht.
5 Nachsorge und Aufarbeitung
Betroffene Person und Erziehungsberechtigte
- Nele: nele-saarland.de
- PHOENIX: awo-saarland.de/phoenix
- SOS-Beratungszentrum Kinderschutz: Website öffnen
- Kinder-Traumaambulanz Saarland: shg-kliniken.de, 0681 889-2700 (Mo-Fr 8:30-16:00), kindertraumaambulanz@sb.shg-kliniken.de
- Traumaambulanz Median Klinik Berus: 06836 39-555, BerusTraumaambulanz@median-kliniken.de
- Traumaambulanz Median Klinik Münchwies: 06858 691-209, Muenchwies-Traumaambulanz@median-kliniken.de
- WEISSER RING: Opfertelefon 116 006 und Online-Beratung
- Nächste Schritte, gegebenenfalls mit Fachberatungsstellen, planen.
- Auf die Unfallkasse Saarland hinweisen.
Beschuldigte Person
Beratung bei geeigneten Fachstellen dringend empfehlen, etwa „Neue Wege“ der AWO Saarland (ab 14 Jahren) oder das SOS-Beratungszentrum Kinderschutz.
Auf schulischer Ebene
- Sensibilisierungsangebote für Lehr- und Fachkräfte, Erziehungsberechtigte und Schüler:innen organisieren.
- Für Lehrkräfte: Online-Kurs „Was ist los mit Jaron?“
- Für Erziehungsberechtigte: nicht-wegschieben.de
- Für Schulklassen: Angebote und Materialien von Nele.
- Ombudsstelle für Opfer sexualisierter Gewalt in Schulen: 0681 501-7304; ombudsstelle-missbrauch@bildung.saarland.de
- UBSKM-Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“.
- BIÖG-Materialien „Trau dich!“.
- Plattform „Kinderschutz im Saarland“.
- Informationsstrategie entwerfen, um Gerüchten, Mythen und Legendenbildung entgegenzuwirken.
6 Ergänzende Hinweise
- Im Verdachtsfall Beobachtungen, Hinweise und Anzeichen dokumentieren.
- Präzise, objektiv und beschreibend dokumentieren; Aussagen möglichst wortwörtlich wiedergeben.
- Keine voreiligen Fehlinterpretationen.
- Dokumentation vertraulich behandeln und gesichert aufbewahren.
- Pädagogisches Personal durch Fachberatungsstellen beziehungsweise InsoFa zum Umgang mit dem Ereignis in der Klasse beraten lassen.
7 Strafverfolgungsbehörden
Nach den Leitlinien zur Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Anzeige, jedoch keine generelle Anzeigepflicht. Das Kindeswohl ist stets zu beachten.
- Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung eine InsoFa hinzuziehen.
- Eltern kann gegebenenfalls empfohlen werden, Strafanzeige zu stellen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Sexueller Kindesmissbrauch in Einrichtungen - Was ist in einem Verdachtsfall zu tun?“, 2021.
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