Gefährdungsgrad II

Verfahrensablauf bei Vermutung von sexuellem Übergriff oder sexualisierter Gewalt

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Verfahrensablauf

Ausgangslage: Eine Lehrkraft erhält im beruflichen Kontext Anhaltspunkte für einen sexuellen Übergriff oder sexualisierte Gewalt gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler - durch eigene Beobachtung oder Information Dritter.
Informationen sammeln und melden:
  • Im Austausch mit Lehrkräften, Schulsozialarbeit und pädagogischen Fachkräften Eindrücke, Beobachtungen und Informationen zusammentragen.
  • An die Schulleitung melden und das weitere Vorgehen abstimmen. Die Schulleitung informiert die zuständige Schulaufsicht. Richtet sich der Verdacht gegen die Schulleitung, direkt die Schulaufsicht informieren.
  • Der betroffenen Person Gesprächsbereitschaft signalisieren und sie über alle weiteren Schritte informieren.
Verbindliche Unterstützung:
  • InsoFa zur Planung der nächsten Schritte einbinden, zum Beispiel zur Gesprächsvorbereitung.
  • Schulpsychologischen Dienst für Beratung und Handlungsmöglichkeiten hinzuziehen.
  • Kommunikation mit InsoFa und Schulpsychologischem Dienst pseudonymisieren.
Lückenlos dokumentieren: Alle eigenen und von Dritten stammenden Beobachtungen und Informationen schriftlich festhalten, die den Verdacht verdichten oder entkräften.

Verdacht erhärtet sich

Bei Schüler:innen: Vorgehen wie auf der Seite „Sexualisierte Peer-to-Peer-Gewalt durch Schüler:innen“.

Bei an Schule Tätigen: Vorgehen wie auf der Seite „Sexualisierte Gewalt an Schüler:innen durch an Schule Tätige“.

Verdacht erhärtet sich nicht

  • Keine Gefährdung.
  • Gegebenenfalls Rehabilitationsverfahren einleiten.

Hinweise für weitere Fachkräfte

Ganztagsbetrieb und außerunterrichtliche Angebote

Werden Fachkräften in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, müssen sie die zuständige Schulleitung informieren (§ 29a SchoG). Dies gilt nicht für Fachkräfte, für die § 8a SGB VIII beziehungsweise § 4 KKG einschlägig ist.

Eingliederungs- und Inklusionshelfer:innen

  • Für Eingliederungshelfer:innen nach § 35a SGB VIII gilt § 8a SGB VIII.
  • Für Inklusionshelfer:innen nach § 138 Abs. 1 Nr. 4 und § 140 Abs. 3 SGB IX gilt § 29a SchoG.

Anmerkung

Bei Vermutung von sexualisierter Gewalt gegen Schüler:innen außerhalb der Schule entspricht das Vorgehen dem Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.

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