Gefährdungsgrad II

Mitbringen von Waffen und gefährlichen Gegenständen

Aktuelle PDF-Fassung auf saarland.de öffnen

1 Grundsätze

  • Eigen- und Fremdgefährdung verhindern.
  • Deeskalierend auf die Person einwirken und Unterstützung durch weiteres Schulpersonal holen.
  • Polizei über Notruf 110 verständigen.
Waffen und gefährliche Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen, müssen grundsätzlich der Polizei übergeben werden. Eine Aufbewahrung in der Schule ist verboten.

2 Eingreifen und beenden

  • Freiwillige Herausgabe ohne Eigen- oder Fremdgefährdung fordern; im Zweifel auf die Polizei warten.
  • Gegenstand nach Möglichkeit an sich nehmen und außerhalb der Reichweite sicher bis zum Eintreffen der Polizei verwahren.
  • Taschen und Kleidung bei Verdacht nur freiwillig und mit einer zweiten Person durchsuchen. Bei Weigerung Polizei abwarten.
  • Bei Alarmierung freie Schultelefonnummer und Kontaktperson angeben und Erreichbarkeit sichern.
  • Polizei informieren: Wer ruft an? Wo? Was ist passiert? Wer ist beteiligt? Verletzte oder Zeug:innen? Um welchen Gegenstand handelt es sich?
  • Rückfragen abwarten und nicht selbst auflegen. Gegebenenfalls Rettungsdienst alarmieren.
Insbesondere bei Schusswaffen nicht an der Waffe hantieren. Möglichst nicht anfassen und ihren Zustand nicht verändern.

3 Opferhilfe und Maßnahmen

  • Unbeteiligte und Zeug:innen aus dem Gefahrenbereich entfernen, beruhigen und nicht allein lassen.
  • Betroffene erfassen und auf Unterstützungsangebote hinweisen.
  • Faktenbasiert aufklären und Gerüchten entgegenwirken.

4 Informieren

  • Schulleitung, Kollegium und Schulaufsicht, gegebenenfalls Notfallnummer.
  • Erziehungsberechtigte der verdächtigen Person in geeigneter Form.
  • Transparente Informationsstrategie anpassen.
  • Bei Bedarf Schulpsychologischen Dienst.
  • Unfallkasse Saarland, wenn kostenpflichtige ärztliche Behandlung erforderlich ist.
  • Keine Information an Dritte wie die Presse.

5 Nachsorge und Aufarbeitung

In einer Fallkonferenz:

  • Ordnungsmaßnahmen mit pädagogischen Maßnahmen verbinden.
  • Gespräch mit verdächtiger Person und Erziehungsberechtigten führen.
  • Reintegration vorbereiten oder bei Schulausschluss Zukunftsperspektiven erarbeiten.
  • Ereignis umfassend nachbereiten und Konsequenzen für künftige Fälle ableiten.
  • Fortbildungen und Präventionsmaßnahmen einleiten.

6 Ergänzende Hinweise

  • Tatausgleich und Wiedergutmachung berücksichtigen.
  • Umfassendes Waffenverbot in die Schulordnung aufnehmen - auch für Spielzeugwaffen, Attrappen, Knallkörper, Messer und Gegenstände, die nicht nach dem Waffengesetz verboten sind.

Beispiele nach dem Waffengesetz

  • Schusswaffen, Munition, Schusswaffenteile und Schalldämpfer.
  • Hieb- und Stoßwaffen wie Dolche, Schwerter, Säbel, Bajonette oder Schlagstöcke.
  • Faust-, Spring-, Fall- und Butterflymesser.
  • Softair-, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
  • Armbrüste, Pfeilabschussgeräte, Wurfsterne und Schlagringe.
  • Präzisionsschleudern, Totschläger, Stahlruten, Nunchakus und Elektroschockgeräte.
  • Gegenstände mit dem Anschein von Waffen.

Diese HTML-Seite ist eine redaktionell bereinigte Textfassung des gleichnamigen PDF-Dokuments des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes.